Allgemeine Miet- und Werkvertragsbedingungen
Verein Glücklich

Die von uns aufgestellten Bauten (Festzelte, Bühnen etc.) sowie unser Mietmaterial (Mobiliar, Table Top etc.) unterstehen den nachstehenden Bedingungen. Abweichende oder ergänzende Bestimmungen sind nur gültig, wenn sie vorgehend schriftlich vereinbart werden.

Allgemeine Angaben zu Offerten und Aufträgen
Unsere Offerten sind freibleibend. Bis zur Erteilung eines Auftrages behalten wir uns eine anderweitige Vermietung vor. Alle Vereinbarungen werden für uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung bindend. Ein Auftrag gilt als bestätigt, sobald die gegenseitige Willensäusserung ausgesprochen wurde. Somit ist eine Bestätigung auch ohne Unterschrift des Mieters bindend. Sollte die Auftragsbestätigung nicht vom Kunden gewünscht worden sein, liegt es in seiner Verantwortung, dieses Missverständnis zu klären.
 

Rücktritt vom Auftrag
Der Rücktritt von einem bestätigten Auftrag hat zwingend schriftlich zu erfolgen. Annullationen werden wie folgt in Rechnung gestellt:

  • Bis 3 Monate vor Mietbeginn 50% der Auftragssumme;
  • Bis 2 Wochen vor Mietbeginn 75% der Auftragssumme;
  • Bis 1 Woche vor Mietbeginn 90% der Auftragssumme;
  • Drei Tage vor Mietbeginn 100% der Auftragssumme.

Auf wetterabhängige Annullationen können wir keine Rücksicht nehmen.
Werden uns kreditmindernde Umstände des Mieters bekannt 
oder kommt dieser seinen bisherigen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach, sind wir berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten.

Mietdauer und Preise

Mietpreise für allgemeine Verleihartikel* verstehen sich für die jeweilig ausgewählten Tage. Angefangene Tage gelten als volle Miettage. Die Preise verstehen sich ab Lager in Luzern (Grimselweg 5, 6003 Luzern). Die Abholzeiten werden bei der Mietanfrage bestimmt. Für jeden weiteren Tag berechnen wir zusätzlich 10% des Grundpreises. Bei längerer Mietdauer gelten Preise gemäss spezieller Vereinbarung. Bei Aufträgen unter CHF 100.– netto wird ein Zuschlag von CHF 15.– als Mindermengenzuschlag verrechnet. Wir behalten uns vor, eventuelle Änderungen vorzunehmen. Unsere Rechnungen sind rein netto, ohne Abzug, im Voraus zu begleichen, sofern keine anderen Zahlungskonditionen im Auftrag vereinbart wurden.

Kaution
Unter speziellen Voraussetzungen und bei Grossanlässen berechnen  wir eine Kaution in Abhängigkeit des gemieteten Materials, jedoch mindestens CHF 500.00. Wenn alles Material in einwandfreiem Zustand zurückgebracht wird, bzw. von uns abgeholt werden kann, wird die Kaution vollständig zurückerstattet.

Reinigung
Der Kunde ist dafür verantwortlich die gemieteten Artikel in einem gereinigten, hygienischen Zustand zurückzubringen. Wir behalten uns vor eine Nachreinigung in Rechnung zu stellen.

Zustand des Materials 
Beim Mietmaterial handelt es sich um gebrauchte Ware. Auf Wunsch können Sie die Ware bei uns im Lager besichtigen. Unser Material wird durch uns gereinigt und in sauberem Zu-stand ausgeliefert. Wir können, bedingt durch die teilweise sehr kurze Zeit zwischen Rücknahme und Auslieferung, jedoch nicht immer für restlos sauberes Mobiliar garantieren. Sehr starke Verunreinigungen, die vom Kunden verursacht sind, werden nach Aufwand verrechnet. Defekte oder Funktionsstörungen während des Gebrauchs des Mietmaterials können nicht ausgeschlossen werden. Bei Defekten und Funktionsstörungen ist der Verein Glücklich bestrebt, nach Verfügbarkeit, eine Alternative anzubieten. Der Verein Glücklich übernimmt jedoch keine Haftung für allfällig daraus entstehende Folgeschäden, insbesondere Ertragsausfälle und Vermögenseinbussen.  

Rückgabe
Der Rückgabetermin ist einzuhalten. Verzögerungen durch höhere Gewalt oder anderweitige Umstände sind dem Verein Glücklich sofort mitzuteilen. Mietmaterial wird nur während den regulären Öffnungszeiten zurückgenommen. Für zu spät retournierte Ware wird für jeden weiteren Tag zusätzlich der effektive Mietansatz nachverrechnet. Nicht abgesprochene Rückgaben ausserhalb Öffnungszeiten werden mit einer Bearbeitungsgebühr von 80.- verrechnet. 

Kauf
Unterscheidet wird zwischen Neuware und Gebrauchtware. Sämtliche Artikelpreise (neu und gebraucht) können beim Verein Glücklich angefragt werden. Wenn Material gemietet und im Anschluss als Gebrauchtware gekauft werden möchte, ist der Mietpreis der jeweiligen Mietdauer und der angebotene Kaufpreis als Gebrauchtware zu bezahlen. Der Mietpreis kann dem Kaufpreis weder angerechnet werden, noch wird die Differenz zurückerstattet.

Haftung für die Mietsache                                                                                                                    
Die Miete beginnt mit Entgegennahme des Mietmaterials. Der Mieter haftet während des Mietzeitraums für alle Schäden und Verluste. Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte, unsachgemässer Transport, falsche Handhabung, Einbruch, Diebstahl oder höhere Gewalt verursacht werden. Schäden als Folge von unsachgemässer Handhabung oder von Verlusten der gemieteten Sache, werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

Versicherung
Eine allfällig notwendige Haftpflichtversicherung für die oben genannten Ereignisse ist durch den Mieter abzuschliessen. 
Festzelte (ohne Faltzelte) vom Verein Glücklich sind gegen Feuer und Elementarschäden versichert. Voraussetzung ist eine fachgerechte Handhabung und Verankerung. 
Der Verein Glücklich verfügt über folgende Versicherungen:

  • Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden bis CHF 5‘000‘000.-
  • Elementarversicherung bis CHF 50’000.– / je Ereignis
  • Transportversicherung bis CHF 20‘000.– / je Transport 

Nicht versichert sind:
Unfälle, die betriebsfremden Hilfskräften während der Montage- und Demontagezeit zustossen.

Kosten für Reparaturen und Verluste 
Bei kleineren Schäden wird die Reparatur nach effektivem Auf-wand zum Stundenansatz von CHF 85.– plus Materialkosten verrechnet. Abhanden gekommenes oder defektes Material, das nicht mehr repariert werden kann, wird zum offiziellen Neupreis ohne Rücksicht auf das Alter, in Rechnung gestellt. Ersatz anderer Art oder Qualität vom Kunden wird nicht angenommen.

Eigentum
Das Mietmaterial bleibt in jedem Fall Eigentum des Verein Glücklich. Es kann weder veräussert, belehnt noch verpfändet werden. Das vom Verein Glücklich vermietete Material darf nur zum vorgesehenen Zweck verwendet werden.

Reklamationen
Fehlendes Material und Reklamationen sind sofort nach Erhalt der Ware oder aber spätestens vor deren Gebrauch zu melden. Spätere Reklamationen sind nicht mehr überprüfbar und können daher bei der Rechnungsstellung nicht berücksichtigt werden. Ein unterschriebener Lieferschein bestätigt den Erhalt der Ware. 

Verschiedenes
Als Gerichtsstand wird von beiden Parteien Luzern anerkannt.
Im Übrigen gilt das Schweizerische Obligationenrecht im Allgemeinen und im Speziellen über den Miet- und Werkvertrag. Für Betreibungen halten wir uns an das Schuld-, Betreibungs- und Konkursgesetz.

Notfälle
In Notfällen während und ausserhalb der Öffnungszeiten ist die Hauptnummer zu kontaktieren (wird bei Übergabe der Ware mitgeteilt).

Konventionalstrafen und Schadenersatz
Konventionalstrafen oder Schadenersatzforderungen aus nicht realisierten Erträgen als Folge von nicht termingerechten Lieferungen, welche nicht durch uns verschuldet sind, oder Defekten bzw. Funktionsstörungen können nicht geltend gemacht werden.

Konventionalstrafen und Schadenersatz
Konventionalstrafen oder Schadenersatzforderungen aus nicht realisierten Erträgen als Folge von nicht termingerechten Liefe-rungen, welche nicht durch uns verschuldet sind, oder Defekten bzw. Funktionsstörungen können nicht geltend gemacht wer-den. 

Spezielle Regelungen

Schnee
Bei Schnee muss der Mieter für eine genügende Beheizung sorgen, damit das Zeltdach schneefrei bleibt. Durch Schneelast entstandene Schäden gehen zu Lasten des Mieters.

Statik und Sicherheit
Verankerungen, Verstrebungen und Verspannungen garantieren die statische Sicherheit der Bauten. Sie dürfen weder verändert noch entfernt werden. Wenn das Zelt unbeaufsichtigt ist, müssen alle Fronten und Seitenteile geschlossen sein. Für Folgen aus Nichtbeachtung dieser Vorschriften ist der Mieter verantwortlich. Ein allfälliger Regress der Versicherung als Folge eines Schadenfalls wird dem Mieter weiterverrechnet.